Barrierefreiheit

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Kriterien für den Grad der Barrierefreiheit einer Arztpraxis
Über den vdek-Arztlotsen selbst können diverse Kriterien zum Grad der Barrierefreiheit einer Praxis abgefragt werden. Der Kooperationspartner der Stiftung Gesundheit hat dazu verschiedene Anforderungen an Arztpraxen definiert. Anhand dieser Anforderungskriterien können Ärzte den Grad der Barrierefreiheit ihrer Praxis der Stiftung Gesundheit mitteilen.
Behindertenparkplätze
Es gibt mindestens einen Praxis-Stellplatz, der die Anforderungen an einen Behindertenparkplatz erfüllt:
- Die Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
- Bei Parkplätzen quer zur Fahrtrichtung muss
- ein Doppelstellplatz mindestens 6 Meter breit und 5 Meter lang,
- bei einem einfachen Stellplatz mindestens 3,50 Meter breit sein.
- Bei Parkplätzen in Fahrtrichtung (Längsparkplätze) muss (DIN 18024-1)
- eine Mindestbreite von 2,50 Meter,
- eine Mindestlänge von 7,50 Meter,
- die Bewegungsfläche neben dem Fahrzeug 1,50 Meter betragen.
Praxis ebenerdig oder Aufzug vorhanden
Der Zugang zur Praxis kann einzelne Stufen umfassen. Sofern die Praxis sich nicht im Erdgeschoss befindet bzw. ebenerdig zu begehen ist, steht ein Lift zur Verfügung. Diese Kategorie stellt in erster Linie eine Erleichterung für gebrechliche Personen dar. Achtung: Nur weil ein Aufzug vorhanden ist, bedeutet dies nicht, dass die Praxis ganz ohne Stufen zu erreichen ist, oder der Aufzug rollstuhlgerecht sein muss.
Zugang ist stufenfrei
Der stufenlose Zugang erfolgt möglichst über den Haupteingang der Praxis, im Ausnahmefall über einen Nebeneingang, wobei anlegbare Rampen oder ein Treppenlift, der auch mit einem Elektrorollstuhl nutzbar sein muss, als Hilfsmittel akzeptiert werden. Dafür muss eine ausreichende Durchgangsbreite (Türbreite mindestens 90 cm) vorhanden sein.
Aufzug ist rollstuhlgerecht
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs (110 x 140 cm), mindestens aber 150 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Bei einer Überlagerung der Verkehrsflächen muss ein Vorbeigehen am wartenden Rollstuhlfahrer möglich sein, das heißt etwa 90 cm. Lichte Breite der Fahrschachttüren mindestens 90 cm. Die Aufzugstür darf nicht gegenüber abwärts führenden Treppen und Rampen angeordnet sein. Falls es unvermeidbar ist, muss ein Abstand von 3 Metern eingehalten werden. Bedienungstableau und Haltestangen müssen vom Rollstuhl aus zu erreichen sein. Es muss ein Spiegel vorhanden sein, der dem Rollstuhlfahrer das Rückwärtsfahren erleichtert.
Aufzug ist barrierefrei
- Zusätzlich zu den Anforderungen an rollstuhlgerechte Fahrstühle, müssen auch folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Es wird empfohlen, dass Personenaufzüge mit mehr als zwei Haltestellen über Haltestellenansagen verfügen.
- Die Schrift des Bedientableaus ist erhaben, kontrastreich und blendfrei lesbar sowie zwischen 15-40 mm groß.
- Es gibt einheitlich taktile Hinweise auf die Geschossebene.
- Es sollte ein Klappsitz vorhanden sein.
Zugang ist barrierefrei
Damit der Zugang zu einer Praxis als barrierefrei gilt, müssen Behindertenparkplätze gekennzeichnet sein, ein stufenloser Zugang gewährleistet und der Zugang rollstuhlgerecht sein (d.h. alle Türen innerhalb der für Patienten bestimmten Praxisräumlichkeiten müssen eine Mindestdurchgangsbreite von 90 cm aufweisen, die Türschwelle dabei nicht höher als 2 cm). Sehbehinderten und blinden Menschen werden Orientierungshilfen geboten, wie taktile Bodenelemente, die mit dem Tastsinn deutlich wahrnehmbar und kontrastreich gestaltet sind.
Untersuchungsmöbel höhenverstellbar/flexibel
Bei der Notwendigkeit des Umsetzens aus dem Rollstuhl in einen Behandlungsstuhl, (z.B. bei Augen- oder HNO-Ärzten) müssen die Armlehnen wegklappbar sein oder eine ausreichende Bewegungsfläche für einen Rollstuhl (Behandlung ohne Umsetzen) vorhanden sein. Die Untersuchungsliegen, Gynäkologischen Stühle, Zahnarztstühle etc. müssen höhenverstellbar/ flexibel sein und so die Untersuchung gewährleisten.
Gebärdensprache
Die Praxis ermöglicht durch eine/n oder mehrere Mitarbeiter der Arztpraxis die Kommunikation mittels der Gebärdensprache.
Orientierungshilfen für Sehbehinderte
Sehbehinderten und blinden Menschen werden Orientierungshilfen geboten, wie taktile Bodenelemente, die mit dem Tastsinn deutlich wahrnehmbar und kontrastreich gestaltet sind. Zudem gelten folgende Anforderungen:
- Bei Treppen sollte die erste und letzte Treppenstufe deutlich markiert sein. Zudem helfen taktile Aufmerksamkeitsfelder (60 cm tief) vor und nach der Treppe.
- Treppenhandläufe müssen durchlaufend über Hindernisse (z.B. Heizungen, Fensteröffnungen) hinweg führen und sicher umgreifbar sein. Kontrastreich markierte Enden erleichtern die Orientierung.
- Glasflächen und Glastüren müssen kontrastreich markiert sein.
- Schilder sollen gut lesbar und mit kontrastreicher Beschriftung in Augenhöhe angebracht sein.
- Die Beleuchtung von Treppenhäusern und Fluren ist hell und blendfrei.
WC ist bedingt barrierefrei
Das Patienten-WC der Praxis gilt als bedingt barrierefrei, wenn nicht alle Anforderungen an ein barrierefreies WC erfüllt sind, so z. B. wenn die Toilette nur einseitig anfahrbar ist. Die grundlegenden Anforderungen wie Türbreite, stufenloser Zugang, ausreichende Bewegungsfläche müssen jedoch erfüllt sein.
WC ist barrierefrei
Das Patienten-WC der Praxis gilt als barrierefreies WC,
- wenn die Türbreite mindestens 90 cm aufweist,
- der Zugang stufenlos oder über eine Rampe mit bis zu 6 % Steigung erreichbar ist,
- Schiebetüren oder Türen sich nach außen öffnen lassen,
- rechts und links neben dem Toilettenbecken mindestens 90 cm breite und 70 cm tiefe Bewegungsflächen vorhanden sind,
- die Bewegungsfläche vor dem Waschtisch und der Toilette mindestens 1,50 Meter breit und 1,50 Meter lang ist,
- die Höhe des WC-Sitzes 46-48 cm beträgt
- Haltegriffe beidseitig neben dem WC vorhanden sind,
- Die Spülung im Sitzen mit Arm oder Händen aus erreichbar ist,
- sich WC-Papierhalter beidseitig an den Haltegriffen befinden,
- der Waschtisch höchstens 80 cm hoch und bedingt unterfahrbar ist, das heißt die Kniefreiheit etwa 30 cm Tiefe und 67 cm Höhe beträgt,
- Armaturen, Seifenspender und Trockenvorrichtung erreichbar und einhändig bedienbar sind und
- Toilette, Waschbecken, Taster sowie Haltegriffe kontrastreich gestaltet sind.
Angaben zur DIN 18040-1 für sanitäre Anlagen finden Sie auch unter www.nullbarriere.de.
Praxis ist rollstuhlgerecht
Die Praxis gilt als rollstuhlgerecht/barrierefrei, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind. Dies bedeutet – zumindest in der derzeitigen Ausbaustufe der Arzt-Auskunft – nicht zwangsläufig, dass die Praxis nach der Verordnung DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude durchweg barrierefrei ist. Der Zugang und die Bewegungsfreiheit müssen jedoch gegeben sein, indem:
- die Türbreite mindestens 90 cm ist,
- der Zugang stufenlos oder über eine Rampe mit bis zu 6% Steigung erreichbar ist,
- die Gänge mindestens 120 cm breit sind,
- das Mobiliar so gestellt ist, dass die Durchfahrt mit einem Rollstuhl möglich ist und
- die Praxisräumlichkeiten komplett stufenlos sind bzw. durch einen für Rollstühle geeigneten Aufzug erreichbar sind.
Ist die Internetseite barrierefrei?
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei darzubieten. Vollständige Barrierefreiheit ist jedoch - nicht zuletzt wegen Zielkonflikten zwischen unterschiedlichen Vorkehrungen zur Barrierefreiheit - in der realen Welt wie im Web kaum zu erreichen. So sind bestimmte Vorgänge nicht akustisch umsetzbar. Denn dafür müsste der entsprechende Inhalt des Computers "maschinenlesbar" gemacht werden - und damit würde Betrügern Tür und Tor geöffnet, die maschinell eine Vielzahl gefälschter Bewertungen abzugeben versuchen.